Rechtsprechung
VG Regensburg, 24.04.2008 - RO 3 K 07.01402 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; schwerbehinderter Haushaltsangehöriger mit Merkzeichen "RF"; besonderer Härtefall; Antragserfordernis; Nachschieben von Befreiungsgründen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2007 - 3 O 35/06
Rundfunkgebührenpflicht
Auszug aus VG Regensburg, 24.04.2008 - RO 3 K 07.01402
Das Antragserfordernis sowohl für die Regelbefreiungsgründe in § 6 Abs. 1 RGebStV wie für den Härtefall in § 6 Abs. 3 RGebStV lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller gehalten ist, einen bestimmten "Befreiungstatbestand" zu benennen und die Prüfung der Rundfunkanstalt ausschließlich hierauf zu beschränken wäre (so auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 8.2.2007 Az. 3 O 35/06 und auch VG Regensburg vom 1.8.2006 Az. RO 2 K 05.1472). - VGH Bayern, 30.10.2002 - 7 B 01.3087
Befreiung von der Rundfunkgebühr (hier: Behinderung)
Auszug aus VG Regensburg, 24.04.2008 - RO 3 K 07.01402
Es handelt sich bei dem Fernsehgerät um kein Familiengerät im Sinne der Rechtsprechung des BayVGH (…Urt. vom 30.6.1981, BayVBl 1982, 52, und vom 30.10.2002 Az. 7 B 01.3087). - VGH Bayern, 12.02.2008 - 7 BV 06.2844
Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld …
Auszug aus VG Regensburg, 24.04.2008 - RO 3 K 07.01402
Zwar darf die den Härtefall begründende individuelle Bedarfslage nicht genau dieselbe sein, wie in den Katalogfällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, sondern damit nur vergleichbar (so BayVGH vom 12.2.2008 Az. 7 BV 06.2844). - VG Regensburg, 01.08.2006 - RO 2 K 05.1472
Auszug aus VG Regensburg, 24.04.2008 - RO 3 K 07.01402
Das Antragserfordernis sowohl für die Regelbefreiungsgründe in § 6 Abs. 1 RGebStV wie für den Härtefall in § 6 Abs. 3 RGebStV lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller gehalten ist, einen bestimmten "Befreiungstatbestand" zu benennen und die Prüfung der Rundfunkanstalt ausschließlich hierauf zu beschränken wäre (so auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 8.2.2007 Az. 3 O 35/06 und auch VG Regensburg vom 1.8.2006 Az. RO 2 K 05.1472).
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2010 - 11 N 69.10
Rundfunkgebührenbefreiung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft; …
Mit dieser Vorschrift wird sichergestellt, dass nur derjenige von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, der selbst gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer ist und in seiner Person oder der seines Ehegatten einen der Befreiungstatbestände erfüllt (vgl. Begr. zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Abghs-Drs. 15, 3369, S. 38;… vgl. auch VG Gelsenkirchen, a.a.O., bei Juris RZ. 26 ff; a.A. wohl VG Regensburg, Urteil vom 24. April 2008, - RO 3 K 07.01402 -, bei Juris, dort insbes. Rz. 17, 18). - VG Ansbach, 03.05.2011 - AN 14 K 10.02175
Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht
Anhaltspunkte für einen derartigen, besonderen Ausnahmefall, wie ihn das Verwaltungsgericht Regensburg in seiner Entscheidung vom 24. April 2008 (RO 3 K 07.01402 - bestätigt durch BayVGH vom 4.6.2009 - 7 ZB 08.1486) bejaht hatte - dort war der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RGebStV für den 25-jährigen, pflegebedürftigen schwerbehinderten Sohn (GdB 100, Merkzeichen u. a. RF) ohne Einkommen, der von seiner alleinstehenden Mutter gepflegt werden musste, bejaht worden; die Befreiung war für den Sohn als Rundfunkteilnehmer beantragt worden und betraf das einzige in einer 45 qm großen Wohnung vorhandene Fernsehgerät, das vom Sohn in seinem Zimmer bereitgehalten wurde; der Sohn traf die Programmauswahl eigenständig, nach Einschätzung von Psychologen dienten bestimmte Programminhalte dazu bzw. waren dafür geeignet, den geistig behinderten Sohn zu beruhigen; die Muter unterstellte deswegen die Programmauswahl vollständig dem Wohl und dem Interesse ihres Sohnes und stellt damit ihre Programmwünsche und damit ihr Nutzungs- und Bestimmungsrecht im Interesse des Sohnes zurück - sind hier weder ersichtlich, noch denkbar bei einem zweieinhalbjährigen Kind.